Wir unterziehen Ihren Coaching-Vertrag und die tatsächliche Durchführung des Programms einer strengen Prüfung anhand der Kriterien des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Wir analysieren, ob das Programm eine räumliche Trennung zwischen Coach und Teilnehmer aufweist und ob Elemente einer Überwachung des Lernerfolgs (z. B. Hausaufgaben, Feedback-Calls, Tests) integriert sind. Sobald wir feststellen, dass eine erforderliche Zulassung der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) fehlt, erklären wir die Nichtigkeit des Vertrages nach § 12 FernUSG in Verbindung mit § 134 BGB. Dies bedeutet: Der Coach hatte niemals einen Anspruch auf Vergütung und muss alle erhaltenen Zahlungen als ungerechtfertigte Bereicherung an Sie zurückerstatten.
Parallel dazu prüfen wir die Verträge auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere auf aggressive Verkaufsmethoden oder irreführende Werbeversprechen („Garantierte Umsätze“). Wir führen die harte Korrespondenz mit dem Coach oder dessen Zahlungsdienstleister (z. B. Digistore24, CopeCart), um laufende Ratenzahlungen sofort zu stoppen und bestehende Lastschriften zu widerrufen. Unsere Experten nutzen die aktuelle Rechtsprechung (z. B. des OLG Celle), die bestätigt, dass das FernUSG auch im B2B-Bereich anwendbar ist, wenn der Coach primär Standardinhalte vermittelt. Wir wehren Einschüchterungsversuche durch Inkasso-Drohungen ab und setzen Ihre Rückforderungsansprüche notfalls gerichtlich durch.